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421.1 CH-BL

§ 31 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Grundsätze der Tarifgestaltung

Abgaben
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§ 31 Rheinhafen-Vertrag · Grundsätze der Tarifgestaltung

1. Bei der Festsetzung der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. Der Tarifrahmen beträgt Fr. 0.45 bis Fr. 2.90 pro Tonne. Er beruht auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Dezember 2005.

2. Bei Gütern mit geringem Anlieferungswert kann der Tarifrahmen unterschritten werden.

3. Die Tarife können in Abhängigkeit von Umschlagsmenge oder Abgabenertrag degressiv ausgestaltet werden. In besonderen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden.

4. Für bestimmte Güter können die Abgaben im Interesse der Schifffahrt nach den Rheinhäfen der Vertragskantone vorübergehend ermässigt werden.

5. Die Abgabe für Personenschiffe mit Passagier-Kabinenbetten beträgt bei einer Liegezeit bis zu 24 Stunden Fr. 3.80 pro Passagierbett, jedoch mindestens Fr. 193.70. Für alle weiteren 24 Stunden oder einen Bruchteil davon beträgt die Abgabe für das Anlegen 60% des vorstehenden Ansatzes. Diese Ansätze beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Dezember 2005.

6. Die SRH können die in Absatz 1 und Absatz 5 genannten Tarifrahmen und Ansätze alle zwei Jahre der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

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