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421.1 CH-BL

§ 30 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Abgabetarif

Abgaben
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§ 30 Rheinhafen-Vertrag · Abgabetarif

1. Die SRH erlassen einen Abgabetarif, der zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone bedarf. Die abgabepflichtigen Unternehmungen, die regelmässig in den Hafengebieten tätig sind, sind anzuhören.

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