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421.1 CH-BL

§ 3 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Rheinhafen-Vertrag · Geltungsbereich

1. Das Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt bestimmt sich nach dem im Anhang zu diesem Vertrag befindlichen und integrierenden Bestandteil des Vertrags bildenden Plan Nr. 3151/254 Rheinhafen-Anlagen Basel-Stadt" und umfasst den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Konzessionierten Hafenbahn bis zum Rangierbahnhof des Bad. Bahnhofes; er erstreckt sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7) bzw. Ende Auszugsgleis Konzessionierte Hafenbahn bis zur Landesgrenze zu Deutschland (Rhein-km 170,0) und wird landseits durch Grenzmarkierungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt.

2. Das Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft umfasst die Gebiete, die in § 4 (Landseite) und § 5 (Wasserseite) des basellandschaftlichen Rheinhafengesetzes in der im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Fassung definiert sind (gemäss Plan Nr. 3151/255).

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