§ 28 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Abgabe
§ 28 Rheinhafen-Vertrag · Abgabe
1. Die SRH erheben eine Abgabe auf dem Güterumschlag und dem Personenverkehr.
2. Die Abgabe wird auf Gütern erhoben, die mit Schiffen zu- oder abgeführt werden. Sie wird ferner auf Gütern erhoben, die von der Landseite her in Lager-, Umschlags- oder Fabrikationsbetriebe ins Hafengebiet gelangen und von dort wieder abgeführt werden.
3. Die Abgabe bemisst sich nach Verkehrsträger sowie nach Art und Menge der Güter. Sie wird einmal erhoben, entweder bei der Warenzufuhr oder bei der Warenabfuhr.
4. Waren können von der Abgabe ganz oder teilweise befreit werden, sofern die vorhandene Hafeninfrastruktur nicht benutzt werden muss.
5. Im Bereich des Personenverkehrs wird eine Abgabe für die Benützung der Anlagen zum Ein- und Ausstieg von Reisenden erhoben. Die Abgabe bemisst sich nach Anzahl Passagierbetten und nach der Liegedauer des Schiffs.