§ 26 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Verwendung des Jahresergebnisses
§ 26 Rheinhafen-Vertrag · Verwendung des Jahresergebnisses
1. Der Jahresgewinn, der sich nach Verbuchung aller Geschäftserträge und -aufwendungen, nach Vornahme der erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie nach Zuweisung von fünf Prozent des Jahresgewinnes an die allgemeine Reserve ergibt, wird zu 60 Prozent an die Staatskasse des Kantons Basel-Landschaft und zu 40 Prozent an die Staatskasse des Kantons Basel-Stadt überwiesen.
2. Ein Jahresverlust ist soweit möglich durch Vortrag auf neue Rechnung oder die Auflösung der allgemeinen Reserven, ansonsten durch die Vertragskantone im Verhältnis des Schlüssels zur Verteilung der Ertragsüberschüsse nach Absatz 1 auszugleichen.
3. Bei Veränderungen des Geltungsbereichs des Staatsvertrags gemäss § 3 ist die Verwendung des Jahresergebnisses unter Berücksichtigung des Substanz- und des Ertragswerts neu festzulegen. Der neue Verteilschlüssel gilt mit Wirksamwerden der jeweiligen Änderung des Geltungsbereichs.