421.1
CH-BL
§ 25 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Rechnungsabschluss
Finanzen
§ 25 Rheinhafen-Vertrag · Rechnungsabschluss
1. Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres. Bei der Aufstellung der Bilanz sind die einschlägigen Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts sowie des vorliegenden Staatsvertrags zu beachten; die Bildung von Reserven richtet sich nach § 26 Absatz 1.
2. Der Verwaltungsrat legt den Regierungen der Vertragskantone über das zuständige Departement oder die zuständige Direktion den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.
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Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz
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