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421.1 CH-BL

§ 24 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Rechnungslegung und Controlling

Finanzen
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§ 24 Rheinhafen-Vertrag · Rechnungslegung und Controlling

1. Die SRH führen das Rechnungswesen nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen und ermöglichen durch eine systematische und transparente Rechnungslegung ein effizientes Controlling ihrer Geschäftsaktivitäten.

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