Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.1 CH-BL

§ 23 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Investitionen

Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Rheinhafen-Vertrag · Investitionen

1. Die SRH finanzieren die für den Betrieb der Häfen erforderlichen Investitionen aus eigenen Mitteln oder durch Aufnahme von Darlehen auf dem Kapitalmarkt.

2. Zur Finanzierung grösserer Investitionsvorhaben können die SRH bei den Vertragskantonen separate Investitionsbeiträge beantragen.

← § 22 Rheinhafen-Vertrag Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz § 24 Rheinhafen-Vertrag →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →