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421.1 CH-BL

§ 21 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Grundkapital

Finanzen
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§ 21 Rheinhafen-Vertrag · Grundkapital

1. Die Vertragskantone übertragen den SRH ein Grundkapital in der Höhe und in der Form der nachfolgend genannten Anlagewerte

a. Strassen, Wege, Quaianlagen: CHF 27'236'648.00 (davon BS: 26'427'800.00; davon BL: 808'848.00);

b. Kunstbauten: CHF 12'285'936.00 (davon BS: 5'128'835.00; davon BL: 7'157'101.00);

c. Ver- und Entsorgung: CHF 25'439'590.00 (davon BS: 12'054'381.00; davon BL: 13'385'209.00);

d. Bauten: CHF 2'303'138.00 (davon BS: 2'143'309.00; davon BL: 159'829.00);

e. Konzessionierte Hafenbahnen: CHF 31'017'848.00 (davon HBS: 18'809'716.00; davon HBL: 12'208'132).

2. Die auf der Aktivseite der Bilanz der SRH festgehaltenen Anlagenwerte nach Absatz 2 Buchstaben a bis d werden auf der Passivseite als Grundkapital geführt. Die Anlagen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu Lasten der Rechnung der SRH abzuschreiben.

3. Für die Anlagewerte nach Absatz 2 Buchstabe e werden separate Bilanzen und Rechnungen geführt. Die Anlagen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu Lasten der Rechnungen der HBS und HBL abzuschreiben und zu verzinsen. Die HBS und HBL können zusammen gelegt und verselbständigt werden.

4. Durch den Kanton Basel-Stadt wird die Beteiligung von 2 Mio. DM an der Hafengesellschaft Weil am Rhein mbH in der Höhe von CHF 1'430'000.00 (aktueller Buchwert - Stand 31.12.2005) zusätzlich eingebracht.

5. Sämtliche im Zeitpunkt der Zusammenlegung vorhandenen Mobilien wie Büroeinrichtungen, Schiffe und Fahrzeuge werden der SRH übertragen.

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