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421.1 CH-BL

§ 20 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Berufliche Vorsorge

Personal
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§ 20 Rheinhafen-Vertrag · Berufliche Vorsorge

1. Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die SRH der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) an. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die für das Personal des Kantons Basel-Landschaft gelten.

2. Die Einzelheiten sind im Anschlussvertrag zwischen den SRH und der BLPK geregelt. Dieser Anschlussvertrag unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone.

3. Personen, welche im Zeitpunkt der Zusammenlegung bereits eine Rente beziehen, verbleiben in der angestammten Pensionskasse.

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