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421.1 CH-BL

§ 2 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Eigentumsverhältnisse

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Rheinhafen-Vertrag · Eigentumsverhältnisse

1. Das Grundeigentum an den kantonalen Hafengebieten verbleibt bei den Vertragskantonen.

2. Die Vertragskantone überlassen den SRH die Hafengebiete mit Ausnahme der Infrastruktur gemäss Absatz 3, zur Nutzung.

3. Die Vertragskantone übertragen die in ihrem Eigentum stehende Infrastruktur wie Hafenbecken, Quais, nicht öffentliche Strassen, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Hochbauten sowie sämtliche Anlagen der Konzessionierten Hafenbahnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft als selbständiges und dauerndes Baurecht unentgeltlich an die SRH.

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