421.1
CH-BL
§ 16 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Geschäftsleitung
Organisation
§ 16 Rheinhafen-Vertrag · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der SRH und besteht aus der Direktorin oder dem Direktor sowie weiteren Personen, von denen eine als stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor zeichnet.
2. Die Direktorin oder der Direktor ist gegenüber den weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung weisungsbefugt. Das Geschäftsreglement regelt die Kompetenzaufteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftsleitung sowie die Arbeitsteilung innerhalb der Geschäftsleitung.
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Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz
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