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421.1 CH-BL

§ 15 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats

Organisation
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§ 15 Rheinhafen-Vertrag · Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan der SRH. Er und seine Mitglieder tragen die oberste unternehmerische Verantwortung.

2. Der Verwaltungsrat hat unter Vorbehalt der Kompetenzen der Regierungen der Vertragskantone sowie des Grossen Rates und des Landrates insbesondere folgende Aufgaben

a. Entwicklung der SRH zur multifunktionalen Verkehrsdrehscheibe;

b. Erlass der Organisations- und Geschäftsreglemente einschliesslich der Unterschriftenregelung;

c. Wahl und Abwahl der Direktorin oder des Direktors sowie der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung;

d. Beschluss des Budgets einschliesslich der Investitionen;

e. Genehmigung der Mehrjahresplanung;

f. Beschluss über Areal- und Nutzungskonzepte;

g. Sicherstellung der notwendigen Finanzierung;

h. Beschluss über den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Verwendung des Jahresergebnisses zu Handen der Regierungen der Vertragskantone;

i. Beschluss über die Gründung von Tochterunternehmen sowie Beteiligungen an anderen Häfen und an anderen Unternehmungen zu Handen der Regierungen der Vertragskantone;

j. Genehmigung aller wichtiger Verträge gemäss dem Geschäftsreglement;

k. Miteinbezug des Bundes als Partner der SRH;

l. Festsetzung der Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone;

m. Regelmässiges Controlling der SRH mittels zeitgemässem Reporting;

n. frühzeitige und umfassende Information der Trägerkantone über wichtige Ereignisse und Entwicklungen.

3. Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse besondere Ausschüsse ernennen und Sachverständige beiziehen.

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