§ 14 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Organisation des Verwaltungsrats
§ 14 Rheinhafen-Vertrag · Organisation des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten, die Direktorin oder den Direktor oder auf Antrag von drei Mitgliedern einberufen. Die Direktorin oder der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
2. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die von den Vertragskantonen entsandten Mitglieder anwesend sind.
3. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Vorbehalten bleibt die Ausübung des in § 13 erwähnten Vetorechts.