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421.1 CH-BL

§ 13 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Vetorecht

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§ 13 Rheinhafen-Vertrag · Vetorecht

1. Die von den Vertragskantonen entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats haben ein Vetorecht bei der Beschlussfassung bezüglich der folgenden Bereiche: Budget, Jahresrechnung, Investitionen sowie Areal- und Nutzungskonzepte.

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