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421.1 CH-BL

§ 12 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Verwaltungsrat

Organisation
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§ 12 Rheinhafen-Vertrag · Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft und Politik zusammen. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

2. Jeder Vertragskanton entsendet je ein Mitglied. Die drei übrigen Mitglieder werden durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone gewählt.

3. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone bestimmt.

4. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

5. Jeder Vertragskanton kann das von ihm entsandte Verwaltungsratsmitglied jederzeit abberufen. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates können jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone abberufen werden.

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