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421.1 CH-BL

§ 10 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Übertragung weiterer polizeilicher Aufgaben

Hoheitliche Aufgaben
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§ 10 Rheinhafen-Vertrag · Übertragung weiterer polizeilicher Aufgaben

1. Die Regierungen der Vertragskantone können bezogen auf das Hafengebiet den SRH die Kompetenz zur Erhebung von Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussengesetz übertragen.

2. Die Regierungen der Vertragskantone können die SRH ermächtigen, für bestimmte, in der Hafenordnung bezeichnete geringfügige Übertretungen eine kantonale Ordnungsbusse bis zu 300 Fr. direkt zu verhängen und einzukassieren.

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