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421.1 CH-BL

§ 1 Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Rheinhafen-Vertrag · Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz

1. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (nachfolgend Vertragskantone) gründen zum Zweck der Förderung der Grossschifffahrt als ökologischem Verkehrsträger von nationaler Bedeutung und des verkehrsträgerübergreifenden Betriebs von Hafenanlagen ein paritätisch und nach unternehmerischen Grundsätzen geführtes Unternehmen unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports», nachfolgend SRH).

2. Die SRH sind eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3. Der juristische Sitz der SRH ist Birsfelden; der Sitz der Direktion befindet sich in Basel.

Staatsvertrag über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizerische Rheinhäfen» («Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports») (Rheinhafen-Vertrag) - Zweck, Rechtspersönlichkeit und Sitz § 2 Rheinhafen-Vertrag →

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