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420 IVöB CH-BL

§ 7 Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Beitrittserklärung, Änderungen und Rechtskraft der IVöB

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§ 7 EG IVöB · Beitrittserklärung, Änderungen und Rechtskraft der IVöB

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt

a. den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ gemäss Art. 63 IVöB zu erklären;

b. Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren;

c. aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 auszutreten, wenn sämtliche Kantone der revidierten IVöB beigetreten sind.

2. Der Beitritt zur IVöB wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ rechtskräftig.

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