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420 IVöB CH-BL

§ 6 Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen

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§ 6 EG IVöB · Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen

1. Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion auf eine Amtsdauer von 4 Jahren einen Beirat für das öffentliche Beschaffungswesen.

2. Der Beirat unterstützt und begleitet den Regierungsrat und die Direktionen beim koordinierten Vollzug der Bestimmungen der IVöB. Er behandelt keine Einzelgeschäfte.

3. Der Regierungsrat regelt die Details zum Beirat, insbesondere seine Zusammensetzung und Konstituierung, sein Sekretariat, seine Kompetenzen sowie seinen Aufgabenbereich, in der Verordnung.

4. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Es werden keine Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen ausgerichtet.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt das Pflichtenheft des Beirats fest und legt dieses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.

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