Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420 IVöB CH-BL

§ 5 Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Zentrale Beschaffungsstelle

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 EG IVöB · Zentrale Beschaffungsstelle

1. Die Zentrale Beschaffungsstelle ist verantwortlich für die Entwicklung, Überwachung und Durchführung der Prozessabläufe im Beschaffungswesen der kantonalen Verwaltung und sorgt für die Ausarbeitung von Vollzugshilfen zum Beschaffungswesen.

2. Sie steht zudem beratend den Gemeinden, den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privaten als Kontaktstelle bei Fragen zur Anwendung und zur Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungswesens zur Verfügung.

3. Der Kanton stattet die Zentrale Beschaffungsstelle mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz notwendigen Ressourcen aus.

← § 4 EG IVöB Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Beitritt § 6 EG IVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →