§ 4 Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen
§ 4 EG IVöB · Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er wird insbesondere ermächtigt
a. unter Beachtung von § 77 Abs. 1 Bst. d. der Kantonsverfassung Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen;
b. die für die Kontrollen zuständigen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5 IVöB);
c. die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen bezüglich Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 ff., Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 f. IVöB;
d. ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu bezeichnen;
e. die Einzelheiten zur Zentralen Beschaffungsstelle gemäss § 5 zu regeln;
f. die kantonale Stelle oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen über den Arbeitsschutz, die Arbeitsbedingungen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, den Schutz der Umwelt oder von Bestimmungen über die Schwarzarbeit gemäss Art. 12 Abs. 1-3 IVöB zu bestimmen;
g. zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «Verlässlichkeit des Preises» und «Unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» vorzusehen;
h. unter Beachtung der beschaffungsrechtlichen Grundsätze diejenigen Körperschaften, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Organisationen zu bezeichnen, die der IVöB nicht unterliegen;
i. Gebühren zu erheben.