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420 IVöB CH-BL

§ 3 Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)

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§ 3 EG IVöB · Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)

1. Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggebenden ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zulässig.

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