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IVöB
CH-BL
§ 2 Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
§ 2 EG IVöB · Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
1. Die Auftraggebenden veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.