420.121
IVÖB
CH-BL
Art. 58 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Beschwerdeentscheid
Rechtsschutz
Art. 58 IVöB · Beschwerdeentscheid
1. Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2. Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3. Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4. Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
810.24.157 · bl (Art. 58 Abs. 1 IVöB)
Municipality's Waste Collection Bid Annulled Over Improper Deadline Extension and Eligibility Issues
Governs the court's decision upon finding a justified appeal, allowing for annulment and remittal or decision.
2015.09.03.sv.4 · bl (Art. 58 Abs. 2 IVöB)
Bidder Exclusion and Contract Award for Tunnel Spoil Transport
This provision regarding secondary legal protection was discussed in relation to the merits of the appeal, but ultimately remained open as the appeal was dismissed.