420.121
IVÖB
CH-BL
Art. 43 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Abbruch
Ablauf des Vergabeverfahrens
Art. 43 IVöB · Abbruch
1. Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn
a. er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;
b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt;
c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind;
d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2. Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
810.24.157 · bl (Art. 43 Abs. 1 lit. d IVöB)
Municipality's Waste Collection Bid Annulled Over Improper Deadline Extension and Eligibility Issues
Allows for the cancellation of a procurement procedure if offers do not allow for an economical procurement.