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420.121 IVÖB CH-BL

Art. 43 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Abbruch

Ablauf des Vergabeverfahrens
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Art. 43 IVöB · Abbruch

1. Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn

a. er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;

b. kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt;

c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind;

d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;

e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;

f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.

2. Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

810.24.157 · bl (Art. 43 Abs. 1 lit. d IVöB)
Municipality's Waste Collection Bid Annulled Over Improper Deadline Extension and Eligibility Issues
Allows for the cancellation of a procurement procedure if offers do not allow for an economical procurement.