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420.121 IVÖB CH-BL

Art. 27 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Eignungskriterien

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Art. 27 IVöB · Eignungskriterien

1. Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.

2. Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.

3. Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

4. Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

810.24.157 · bl (Art. 27 Abs. 3 IVöB)
Municipality's Waste Collection Bid Annulled Over Improper Deadline Extension and Eligibility Issues
Determines that the award notice must specify when proof of compliance is required.
2015.09.03.sv.4 · bl (Art. 27 IVöB)
Bidder Exclusion and Contract Award for Tunnel Spoil Transport
Cited as part of the general duty of the authority to formulate eligibility criteria.