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420.121 IVÖB CH-BL

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zweck

Gegenstand, Zweck und Begriffe
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Art. 2 IVöB · Zweck

1. Diese Vereinbarung bezweckt

a. den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;

b. die Transparenz des Vergabeverfahrens;

c. die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;

d. die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2015.09.03.sv.4 · bl (Art. 2 lit. a - d IVöB)
Bidder Exclusion and Contract Award for Tunnel Spoil Transport
Cited as the general objectives of public procurement law, framing the context of the decision.