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420.121 IVÖB CH-BL

Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Vorbefassung

Allgemeine Grundsätze
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Art. 14 IVöB · Vorbefassung

1. Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.

2. Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere

a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;

b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;

c. die Verlängerung der Mindestfristen.

3. Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2012.10.31.vv.2 · bl (§ 14 Abs. 1 IVöB)
Public Contract Award Upheld: Federal Permits Sufficient for Mobile Treatment Facility
Cited as the legal basis for the 'Standstill' rule concerning the conclusion of contracts after an appeal is filed.
810.12.244 · bl (§ 14 Abs. 1 IVöB)
Contract Award for Cleaning and Emptying Collection Shafts Upheld
Regulates the 'Standstill' period after the expiry of the appeal deadline, allowing contract conclusion unless suspensive effect is granted.