Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.12 AIMPCIAP CH-BL

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_27020_2_1_c)

Anwendungsbereich
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Art. 9 IVöB · Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_27020_2_1_c)

1. Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben

a. in einem beteiligten Kanton;

b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.

c. ...

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