420.12
AIMPCIAP
CH-BL
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_27020_2_1_c)
Anwendungsbereich
Art. 9 IVöB · Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht[[1]](#articletitle_text_fn_27020_2_1_c)
1. Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben
a. in einem beteiligten Kanton;
b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.
c. ...