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420.12 AIMPCIAP CH-BL

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Schwellenwerte[[1]](#articletitle_text_fn_27018_2_1_c)

Anwendungsbereich
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Art. 7 IVöB · Schwellenwerte[[1]](#articletitle_text_fn_27018_2_1_c)

1. Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.

1bis. Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.

2. Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

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