Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.12 AIMPCIAP CH-BL

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Durchführung[[1]](#articletitle_text_fn_27013_2_1_c)

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 IVöB · Durchführung[[1]](#articletitle_text_fn_27013_2_1_c)

1. Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.

← Art. 2 IVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zweck[[1]](#articletitle_text_fn_27011_2_1_c) Art. 4 IVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →