420.12
AIMPCIAP
CH-BL
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Beitritt und Austritt
Schlussbestimmungen
Art. 20 IVöB · Beitritt und Austritt
1. Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2. Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.