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420.12 AIMPCIAP CH-BL

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Vorbehalt anderer Vereinbarungen[[1]](#articletitle_text_fn_27012_2_1_c)

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 IVöB · Vorbehalt anderer Vereinbarungen[[1]](#articletitle_text_fn_27012_2_1_c)

1. Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor

a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;

b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

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