420.12
AIMPCIAP
CH-BL
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Vorbehalt anderer Vereinbarungen[[1]](#articletitle_text_fn_27012_2_1_c)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 IVöB · Vorbehalt anderer Vereinbarungen[[1]](#articletitle_text_fn_27012_2_1_c)
1. Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor
a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.