Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.12 AIMPCIAP CH-BL

Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Beschwerderecht und Frist[[1]](#articletitle_text_fn_26530_2_1_c)

Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 IVöB · Beschwerderecht und Frist[[1]](#articletitle_text_fn_26530_2_1_c)

1. Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.

1 bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten

a. die Ausschreibung des Auftrags;

b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e;

c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;

d. der Ausschluss aus dem Verfahren;

e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.

2. Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.

2 bis Es gelten keine Gerichtsferien.

3. Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

← Art. 14 IVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zweck[[1]](#articletitle_text_fn_27011_2_1_c) Art. 16 IVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →