Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Beschwerderecht und Frist[[1]](#articletitle_text_fn_26530_2_1_c)
Art. 15 IVöB · Beschwerderecht und Frist[[1]](#articletitle_text_fn_26530_2_1_c)
1. Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1 bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e;
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren;
e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2. Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
2 bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3. Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.