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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Kantonale Ausführungsbestimmungen[[1]](#articletitle_text_fn_26528_2_1_c)

Verfahren
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Art. 13 IVöB · Kantonale Ausführungsbestimmungen[[1]](#articletitle_text_fn_26528_2_1_c)

1. Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten

a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;

b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;

c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote

d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;

e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;

f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;

g. den Zuschlag durch Verfügung;

h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;

i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;

j. die Archivierung.

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