Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Kantonale Ausführungsbestimmungen[[1]](#articletitle_text_fn_26528_2_1_c)
Art. 13 IVöB · Kantonale Ausführungsbestimmungen[[1]](#articletitle_text_fn_26528_2_1_c)
1. Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten
a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g. den Zuschlag durch Verfügung;
h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j. die Archivierung.