420.12
AIMPCIAP
CH-BL
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Allgemeine Grundsätze
Verfahren
Art. 11 IVöB · Allgemeine Grundsätze
1. Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.