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420.12 AIMPCIAP CH-BL

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zweck[[1]](#articletitle_text_fn_27011_2_1_c)

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 IVöB · Zweck[[1]](#articletitle_text_fn_27011_2_1_c)

1. Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.

2. Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.

3. Ihre Ziele sind insbesondere

a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;

b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;

c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;

d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zweck[[1]](#articletitle_text_fn_27011_2_1_c) Art. 2 IVöB →

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