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420.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Vergabekompetenz

Zuständigkeiten - Vergabeverfahren Kanton
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§ 9 Vo EG IVöB · Vergabekompetenz

1. Die Kompetenz zum Erlass der Vergabeentscheide des Kantons ist wie folgt geregelt

a. bei Aufträgen über den Schwellenwerten des offenen und des selektiven Verfahrens: der Regierungsrat;

b. bei Aufträgen über den Schwellenwerten des Einladungsverfahrens: die Direktionen und die Landeskanzlei;

c. bei allen übrigen Aufträgen: die Dienststellen.

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