420.11
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Vergabekompetenz
Zuständigkeiten - Vergabeverfahren Kanton
§ 9 Vo EG IVöB · Vergabekompetenz
1. Die Kompetenz zum Erlass der Vergabeentscheide des Kantons ist wie folgt geregelt
a. bei Aufträgen über den Schwellenwerten des offenen und des selektiven Verfahrens: der Regierungsrat;
b. bei Aufträgen über den Schwellenwerten des Einladungsverfahrens: die Direktionen und die Landeskanzlei;
c. bei allen übrigen Aufträgen: die Dienststellen.