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420.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Umweltschutz

Kontrollen - Gleichstellung und Umweltschutz
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§ 8 Vo EG IVöB · Umweltschutz

1. Die zuständigen Fachstellen der Bau- und Umweltschutzdirektion haben folgende Aufgaben und Kompetenzen

a. Sie können kontrollieren, ob die Auftragnehmenden die auftragsrelevante Umweltschutzgesetzgebung gemäss ihrer Selbstdeklaration einhalten.

b. Sie können Auftragnehmenden, die gegen die relevanten Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung verstossen, die Kontroll- und Behebungskosten in Rechnung stellen.

c. Sie sind die zuständigen Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zuständig.

d. Sie zeigen festgestellte Verstösse gemäss Bst. c der Zentralen Beschaffungsstelle an.

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