§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Gleichstellung von Frau und Mann, Lohngleichheit
§ 7 Vo EG IVöB · Gleichstellung von Frau und Mann, Lohngleichheit
1. Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (Fachstelle für Gleichstellung) hat folgende Aufgaben und Kompetenzen
a. Sie kann kontrollieren, ob die Auftragnehmenden die Lohngleichheit nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann gemäss ihrer Selbstdeklaration einhalten.
b. Sie kann Dritte mit der Durchführung der Kontrollen beauftragen.
c. Sie kann Richtlinien zur Durchführung der Kontrollen erlassen.
d. Sie kann Auftragnehmenden, die gegen Bestimmungen gemäss Bst. a verstossen die Kontrollkosten in Rechnung stellen.
e. Sie ist die zuständige Stelle für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen betreffend die Lohngleichheit von Frau und Mann.
f. Sie zeigt festgestellte Verstösse gegen die Bestimmungen gemäss Bst. e der Zentralen Beschaffungsstelle an.