§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Arbeitsschutz, Arbeitsbedingungen
§ 6 Vo EG IVöB · Arbeitsschutz, Arbeitsbedingungen
1. Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und weiterer Bestimmungen obliegt dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
2. Der Regierungsrat kann dafür gemäss dem Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit eine geeignete Organisation beauftragen, wobei die Einzelheiten in einer Leistungsvereinbarung zu regeln sind.
3. Die Kontroll- und Abklärungskosten werden den Anbietenden oder Dritten auferlegt, wenn sie die Kontrollen und Abklärungen mit unzutreffenden Angaben veranlasst haben.
4. Die Kosten werden nach dem effektiven Aufwand berechnet.
5. Das KIGA
a. ist die zuständige Stelle zur Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen sowie Bestimmungen über die Schwarzarbeit;
b. zeigt festgestellte Verstösse gegen die Bestimmungen gemäss Buchstabe a. der Zentralen Beschaffungsstelle an.