Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.11 CH-BL

§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Zeitpunkt der Nachweise

Erforderliche Nachweise durch die Anbietenden - Gleichstellung und Umweltschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Vo EG IVöB · Zeitpunkt der Nachweise

1. Wurden die Selbstdeklarationen gemäss § 3 und/oder § 4 mit der Offerte nicht eingereicht oder sind diese nicht gültig, kann die Zentrale Beschaffungsstelle die Nachweise nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote bis zum Entscheid über die Zuschlagserteilung nachfordern.

← § 4 Vo EG IVöB Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Zweck § 6 Vo EG IVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →