420.11
CH-BL
§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Zeitpunkt der Nachweise
Erforderliche Nachweise durch die Anbietenden - Gleichstellung und Umweltschutz
§ 5 Vo EG IVöB · Zeitpunkt der Nachweise
1. Wurden die Selbstdeklarationen gemäss § 3 und/oder § 4 mit der Offerte nicht eingereicht oder sind diese nicht gültig, kann die Zentrale Beschaffungsstelle die Nachweise nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote bis zum Entscheid über die Zuschlagserteilung nachfordern.