420.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Einhaltung der Gleichstellungs- und Umweltschutzgesetzgebung
Erforderliche Nachweise durch die Anbietenden - Gleichstellung und Umweltschutz
§ 4 Vo EG IVöB · Einhaltung der Gleichstellungs- und Umweltschutzgesetzgebung
1. Die Anbietenden haben durch eine Selbstdeklaration mit der Eingabe ihrer Offerte zu bestätigen, dass sie
a. das Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 zur Lohngleichheit und
b. die in der Schweiz geltenden, umweltrechtlichen, auftragsrelevanten Bestimmungen einhalten.
2. Im Falle einer Kontrolle zur Einhaltung der Lohngleichheit haben die Anbietenden den Nachweis zur Lohngleichheit mit dem vom Bund zur Verfügung gestellte Analysewerkzeug Logib oder mit einer gleichwertigen Methode zu erbringen.