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420.11 CH-BL

§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Arbeitsschutz, Arbeitsbedingungen

Erforderliche Nachweise durch die Anbietenden - Arbeitsrecht
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§ 3 Vo EG IVöB · Arbeitsschutz, Arbeitsbedingungen

1. Anbietende, die in den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) fallen, haben mit jedem Angebot eine schriftliche Bestätigung der zuständigen paritätischen Organe vorzulegen, dass der GAV, insbesondere bezüglich der Arbeitszeit, der Löhne, der Lohnzuschläge und der Sozialleistungen, eingehalten wird.

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