§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Aufgaben und Zuständigkeit
§ 2 Vo EG IVöB · Aufgaben und Zuständigkeit
1. Die Zentrale Beschaffungsstelle hat folgende Aufgaben und Kompetenzen
a. Sie begleitet und unterstützt die Direktionen und die Beschaffungsstellen der kantonalen Verwaltung bei Beschaffungsverfahren.
b. Sie kann Weisungen zum Beschaffungsverfahren erlassen.
c. Sie sorgt bei Bedarf für die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen für die Beschaffungsstellen.
d. Sie ist für den operativen Betrieb des Informationssystems über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (simap.ch) zuständig.
e. Sie führt das Vergabeverfahren bei den Einladungsverfahren, bei den selektiven und den offenen Verfahren sowie bei freihändigen Verfahren, die gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVöB durchgeführt werden und bei denen der Wert der Beschaffung den für das Einladungsverfahren massgebenden Wert übersteigt.
f. Sie sorgt für die für die Vergabeverfahren erforderlichen Publikationen.
g. Sie bereitet die erforderlichen Verfügungen für das Vergabeverfahren vor.
h. Sie verfügt allfällige Ausschlüsse vom Vergabeverfahren.
i. Sie meldet den Gemeinden bei den sie betreffenden Vergabeverfahren die ihr gemäss § 6 Abs. 5 Bst. b, § 7 Abs. 1 Bst. f und § 8 Abs. 1 Bst. d zur Kenntnis gebrachten Verstösse.
2. Neben ihren allgemeinen Aufgaben im Beschaffungswesen gemäss § 5 EG IVöB ist die Zentrale Beschaffungsstelle zuständig für
a. das Führen der Verzeichnisse gemäss Art. 28 IVöB;
b. die Anordnung von Sanktionen gemäss Art. 45 IVöB;
c. das Führen der Statistik gemäss Art. 50 IVöB;
d. die Kontrollen gemäss Art. 62 IVöB.
3. Die zuständigen Beschaffungsstellen im Kanton und jene der Gemeinden liefern der Zentralen Beschaffungsstelle die erforderlichen Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 50 IVöB notwendig sind.
4. Die Zentrale Beschaffungsstelle kann den Direktionen und der Landeskanzlei sowie den Gerichten für die Erfassung der erfolgten, öffentlichen Beschaffungen Weisungen erteilen.