420.11
CH-BL
§ 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Gebühren für Ausschreibungsunterlagen
Gebühren
§ 14 Vo EG IVöB · Gebühren für Ausschreibungsunterlagen
1. Für die Ausschreibungsunterlagen kann eine kostendeckende Gebühr verlangt werden, deren Höhe in der Ausschreibung bekanntzugeben ist.
2. Die Gebühr für Ausschreibungsunterlagen wird zurückerstattet, wenn innert Frist ein vollständiges Angebot eingereicht wird.