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420.11 CH-BL

§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Aufgaben und Kompetenzen

Zuständigkeiten - Beirat
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§ 12 Vo EG IVöB · Aufgaben und Kompetenzen

1. Der Beirat hat folgende Aufgaben und Kompetenzen

a. Er beobachtet den Wettbewerb und diskutiert allgemeine Beschaffungsfragen.

b. Er nimmt Anregungen von Dritten auf.

c. Er analysiert konkrete Anwendungsfälle aus der Vergangenheit, welche zu Diskussionen Anlass gegeben haben. Dabei kann er insbesondere paritätische Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen beiziehen.

d. Er kann Empfehlungen an die gemäss diesem Gesetz tätigen Auftraggebenden bzw. Beschaffungsstellen abgeben.

e. Er orientiert jährlich den Regierungsrat über seine Tätigkeit.

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