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420.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Zusammensetzung

Zuständigkeiten - Beirat
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§ 11 Vo EG IVöB · Zusammensetzung

1. Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern.

2. Er setzt sich aus je 1 Vertreterin oder Vertreter der Bau- und Umweltschutzdirektion, des KIGA und des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) sowie - auf Vorschlag der basellandschaftlichen Dachverbände der Sozialpartner - aus je 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenseite zusammen.

3. Die gemäss Abs. 2 von der Bau- und Umweltschutzdirektion ernannte Person führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich der Beirat selbst.

4. Die Bau- und Umweltschutzdirektion führt die Geschäftsstelle des Beirats.

5. Zu den Sitzungen können Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehende Fachleute beigezogen werden.

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