420.11
CH-BL
§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Zusammensetzung
Zuständigkeiten - Beirat
§ 11 Vo EG IVöB · Zusammensetzung
1. Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern.
2. Er setzt sich aus je 1 Vertreterin oder Vertreter der Bau- und Umweltschutzdirektion, des KIGA und des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) sowie - auf Vorschlag der basellandschaftlichen Dachverbände der Sozialpartner - aus je 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenseite zusammen.
3. Die gemäss Abs. 2 von der Bau- und Umweltschutzdirektion ernannte Person führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich der Beirat selbst.
4. Die Bau- und Umweltschutzdirektion führt die Geschäftsstelle des Beirats.
5. Zu den Sitzungen können Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehende Fachleute beigezogen werden.