Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.11 CH-BL

§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Vollzug

Zuständigkeiten - Vergabeverfahren der Gemeinden und anderer Träger öffentlicher Aufgaben
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§ 10 Vo EG IVöB · Vollzug

1. Die Gemeinden und andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben bezeichnen ihre für den Vollzug der Beschaffungsgesetzgebung verantwortlichen Stellen.

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