420.11
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Vollzug
Zuständigkeiten - Vergabeverfahren der Gemeinden und anderer Träger öffentlicher Aufgaben
§ 10 Vo EG IVöB · Vollzug
1. Die Gemeinden und andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben bezeichnen ihre für den Vollzug der Beschaffungsgesetzgebung verantwortlichen Stellen.